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Patientenrechte

Die Bundesärztekammer hat am 27. Oktober 1999 einen Entwurf für eine Charta der Patientenrechte vorgestellt. Unabhängig von deren Weiterentwicklung und gesetzlichen Ausgestaltung fühlen sich die Ärztinnen und Ärzte der Frauenklinik schon heute dieser Charta verpflichtet. Sie dürfen darauf vertrauen, dass wir bei der ambulanten und stationären Behandlung der uns anvertrauten Patientinnen nach diesen Grundsätzen verfahren.

Prof. Dr. med. Thomas Schwenzer

Direktor der Frauenklinik der Klinikum Dortmund gGmbH

Entwurf für eine Charta der Patientenrechte (30.09.99)

Präambel

Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit eines Menschen, der als Patient bei einem Arzt Hilfe sucht, ist es sinnvoll, auf der Grundlage der allgemein anerkannten Menschenrechte Patientenrechte zu formulieren. Ärzte und andere, die mit der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung betraut sind, haben eine gemeinsame Verantwortung, diese Rechte anzuerkennen und zu wahren.

Ärzte haben die Verpflichtung, der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung zu dienen. Ihre Aufgabe besteht darin, Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken.

Die moderne Medizin stellt Patient und Arzt mehr denn je vor die Notwendigkeit, zwischen unterschiedlichen Maßnahmen einer möglichen medizinischen Versorgung zu wählen. Diese Wahl wird zunehmend von subjektiven Wertvorstellungen geprägt. Patient und Arzt sollten so weit wie möglich gemeinsam handeln. Würde und Selbstbestimmung des Patienten sind Grundlage des ärztlichen Handelns und der Patientenrechte.

Wenn den Patienten diese Grundrechte verwehrt werden, müssen Ärzte zur Sicherstellung dieser Rechte geeignete Maßnahmen ergreifen.

Das Recht auf medizinische Versorgung

Jeder Mensch - ohne Unterschied - hat das Recht auf angemessene medizinische Versorgung. Insbesondere darf niemand wegen seines Geschlechts, seines Alters, einer Behinderung, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Hautfarbe, seiner Armut, seines Glaubens, seiner politischen, religiösen oder sonstigen Anschauungen diskriminiert werden.

Das Recht auf Qualität

Der Patient hat ein Recht auf die gewissenhafte Ausführung der gebotenen medizinischen Maßnahmen nach den Regeln der ärztlichen Kunst.

Das Recht auf Selbstbestimmung

Jeder Mensch hat das Recht, über Art und Ausmaß seiner Versorgung - im Rahmen medizinischer Prinzipien - selbst zu bestimmen.

Alle diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen setzen die Zustimmung des Patienten voraus. Jeder Mensch hat damit grundsätzlich das Recht, eine Behandlung abzulehnen, selbst dann, wenn sie ärztlich geboten erscheint.

Der Patient hat das Recht, die für seine Entscheidung notwendige Information und kompetente Beratung in der dafür benötigten Zeit zu erhalten. Darüber hinaus hat er auch das Recht auf "Nichtwissen" und kann die Information ablehnen.

Jeder Mensch hat das Recht, die Mitwirkung an der medizinischen Forschung oder Lehre abzulehnen. Ihm dürfen daraus keinerlei Nachteile in der Diagnose oder Behandlung erwachsen.

Ist der Patient bewußtlos oder kann er seinem Willen aus anderen Gründen keinen Ausdruck geben, hat er das Recht, daß die Einwilligung zu einem medizinischen Eingriff von einem gesetzlichen Vertreter oder einer dazu befugten Vertrauensperson - nach deren fachgerechter

Information und Aufklärung - eingeholt werden muß. Falls ein gesetzlicher Vertreter oder eine dazu befugte Vertrauensperson nicht erreichbar ist, ein medizinischer Eingriff aber unaufschiebbar erforderlich ist, genügt die mutmaßliche Einwilligung.

Kinder haben das Recht, entsprechend ihrer geistigen Reife über ihre gesundheitliche Versorgung informiert und an den Entscheidungsprozessen beteiligt zu werden. Die Notwendigkeit einer Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bleibt unberührt.

Das Recht auf Vorausverfügung

Jeder Mensch hat das Recht auf vorsorgliche Willensbekundung - z.B. durch eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht - für den Fall, daß er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen rechtlich verbindlich zu äußern.

Das Recht auf Aufklärung und Beratung

Jeder Mensch hat das Recht, über seinen Gesundheitszustand oder seine Erkrankung, über die möglichen medizinische Eingriffe oder Verfahren in vollem Umfang in verständlicher Wiese informiert, aufgeklärt und beraten zu werden. Jeder Mensch hat aber auch das Recht,

auf Information, Aufklärung und Beratung zu verzichten, es sei denn, daß diese zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit einer anderen Person unabdingbar erforderlich sind.

In Ausnahmefällen können dem Patienten Informationen vorenthalten werden, wenn es triftige Gründe zu der Annahme gibt, daß diese Information zu einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Patienten oder Dritter führen würden.

Das Recht auf Vertraulichkeit

Jeder Mensch hat das Recht, daß seine Informationen und Daten - auch über seinen Tod hinaus - der Schweigepflicht unterliegen und von Ärzten, Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen, den staatlichen Organen und den Organen der Sozialversicherung vertraulich behandelt werden.

Vertrauliche Informationen dürfen grundsätzlich nur mit einer auf freier Willensentscheidung beruhenden Zustimmung des Patienten weitergegeben werden. Der Patient kann den Arzt ermächtigen, Angehörigen oder Seelsorgern oder sonstigen von ihm benannten Personen,

wie Rechtsanwälten, Auskunft über seinen Gesundheitszustand und die Prognose zu geben. Die ärztliche Schweigepflicht besteht auch gegenüber anderen Ärzten, die nicht an der Behandlung des Patienten beteiligt sind.

Alle Daten, die den Rückschluß auf die Person des Patienten zulassen, müssen geschützt werden. Die Vertraulichkeit der Patientendaten muß durch geeignete technische und Maßnahmen der Datensicherung und Datenspeicherung gewährleistet sein.

Das Recht auf freie Arztwahl

Jeder Patient hat das Recht, den Arzt, das Krankenhaus oder eine sonstige medizinische Einrichtung frei zu wählen oder zu wechseln.

Jeder Patient hat das Recht, jederzeit die Meinung eines anderen Arztes einzuholen.

Das Recht auf Dokumentation

Jeder Patient hat das Recht darauf, daß der Diagnose- und Behandlungsablauf, unerwünschte Wirkungen medizinischer Eingriffe oder Verfahren sowie alle sonstigen wichtigen Informationen dokumentiert werden. Die Information des Patienten - aber auch der Verzicht auf Informationen durch den Patienten, wie auch gegebenenfalls das Vorenthalten der Information - müssen dokumentiert werden. Die Dokumentation muß im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen aufbewahrt werden.

Das Recht auf Einsichtnahme

Der Patient hat das Recht auf Einsicht aller ihn betreffenden konkreten Informationen, die in seinen Krankenakten festgehalten sind; dieses beinhaltet nicht die subjektiven Aufzeichnungen und Bewertungen des behandelnden Arztes.

Das Recht auf Schadensersatz

Der Patient hat ein Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei verschuldeter fehlerhafter Aufklärung oder Behandlung. Er hat das Recht auf kostenlose Anrufung der ärztlichen Schlichtungsstellen oder Gutachterkommissionen.

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